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Regelung des Grundsatzes der Tarifeinheit nach dem betrieblichen Mehrheitsprinzip, Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Streiks, mit denen ein kollidierender Tarifvertrag erwirkt werden soll, anhand des Prinzips der Tarifeinheit und damit faktische Einschränkung des Streikrechts (kollidierende Tarifverträge sind solche, deren Geltungsbereiche sich zumindest teilweise überschneiden)

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  • @meneteqel

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