Offener Brief zur Intranetklause.
"Zunächst freue ich mich als Autor zahlreicher Fachbücher zur
Informatik und Informationstechnik darüber, dass Sie sich Sorgen um das Wohlergehen der Fachverlage (und damit auch um dasjenige von uns Fachbuchautoren) machen. Dennoch bin ich -- gerade im Hinblick auf das Wohlergehen der Verlage und Autoren -- entschieden anderer Meinung als Sie."
"Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Der Unterschied ist in der Praxis nicht wichtig und unterscheidet sich lediglich in der Schutzdauer von im ersten Fall 70 Jahren und bei einem Lichtbild gemäß § 72 UrhG von 50 Jahren.
Mit anderen Worten: Jedes Foto unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz. Auf einen Copyright-Vermerk kommt es sowohl bei Fotos, wie auch bei Texten nicht an (vgl. "Was bringt der Copyright-Vermerk?"). Für entsprechende Rechte aus dem Urheberrecht und deren Schutz ist es somit unerheblich, ob auf ein entsprechendes Urheberrecht oder Kopierverbot auf der eigenen Homepage hingewiesen wird."
"Das Scannen der Verlagspublikation oder Verwenden von Verlags-PDFs von wissenschaftlichen Arbeiten, bei denen der Autor einem IR ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt hat, ist ein juristisch weitgehend unvermintes Gelände, da in der Regel keine Rechte des Verlags verletzt werden."
In Brüssel haben sich Vertreter von Bibliotheken und Archiven sowie Rechteinhaber grundsätzlich auf eine gemeinsame Linie bei der Behandlung so genannter verwaister Werke verständigt.
Die Aufgabe von Digital-Rights-Management-Systemen ist der Schutz von Urheberrechten, doch sie werden auch dazu genutzt, Bürgerrechte auszuhebeln. Darüber haben wir mit Dr. Harald Müller, dem Vorsitzenden der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes, gesprochen.