Der häufig bemühte Ausspruch „Das Internet vergisst nicht“ umschreibt ein bedeutendes – ungelöstes – Problem für einen effektiven Datenschutz im Internet. Wurden personenbezogene Daten unberechtigt erhoben oder werden sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen. Die Löschung personenbezogener Daten, wenn sie rechtswidrig gespeichert sind, ist somit eine der wichtigsten technischen Umsetzungsstrategien zur Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Grundsätze der Datenvermeidung und
-sparsamkeit sowie ergänzend der Zweckbindung und Erforderlichkeit. Wie aber kann dieser Anspruch auf Löschung realisiert werden, wenn die Löschung von Daten im Internet technisch nicht oder nur schwer möglich ist? Worin unterscheidet sich das durch die Datenschutz-Grundverordnung angedachte „Recht auf Vergessenwerden“ von einer Löschung personenbe-zogener Daten rechtlich und technisch? Gibt es alternative Lösungsansätze, um die dauerhafte Verfügbarkeit personenbezogener Daten im Internet zu unterbinden?
%0 Journal Article
%1 jakiwa2013
%A Jandt, Silke
%A Kieselmann, Olga
%A Wacker, Arno
%D 2013
%J Datenschutz und Datensicherheit (DuD)
%K 2013 internet itegpub kieselmann myown vergessen
%N 4
%P 235-241
%R 10.1007/s11623-013-0084-3
%T Recht auf Vergessen im Internet - Diskrepanz zwischen rechtlicher Zielsetzung und technischer Realisierbarkeit?
%U https://doi.org/10.1007/s11623-013-0084-3
%V 37
%X Der häufig bemühte Ausspruch „Das Internet vergisst nicht“ umschreibt ein bedeutendes – ungelöstes – Problem für einen effektiven Datenschutz im Internet. Wurden personenbezogene Daten unberechtigt erhoben oder werden sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen. Die Löschung personenbezogener Daten, wenn sie rechtswidrig gespeichert sind, ist somit eine der wichtigsten technischen Umsetzungsstrategien zur Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Grundsätze der Datenvermeidung und
-sparsamkeit sowie ergänzend der Zweckbindung und Erforderlichkeit. Wie aber kann dieser Anspruch auf Löschung realisiert werden, wenn die Löschung von Daten im Internet technisch nicht oder nur schwer möglich ist? Worin unterscheidet sich das durch die Datenschutz-Grundverordnung angedachte „Recht auf Vergessenwerden“ von einer Löschung personenbe-zogener Daten rechtlich und technisch? Gibt es alternative Lösungsansätze, um die dauerhafte Verfügbarkeit personenbezogener Daten im Internet zu unterbinden?
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