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Plagiat; Dissertation; Zitiermethode

(Eds.)
Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik, (2010)
DOI: 10.1007/s00741-010-0256-1

Abstract

Ein "Erschleichen" der Beurteilung einer Arbeit ist anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten. Die Zustimmung zur Verwendung einer bestimmten Zitiermethode bedeutet nicht, dass damit auch der Vorgangsweise zugestimmt werde, Fremdtexte in einem nicht offen gelegten und nicht zu erwartenden Umfang zu übernehmen. Der Vorwurf, wesentliche Teile der Dissertation fremden Quellen in Täuschungsabsicht entnommen zu haben, kann somit nicht mit der Behauptung entkräftet werden, der Erstbegutachter der Dissertation sei mit der gewählten Art des Zitierens ausdrücklich einverstanden gewesen.

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