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Satzungen des Vereins der herrschaftlichen Dienerschaft in der kgl. Haupt- und Residenz-Stadt München

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(1833)

Zusammenfassung

MG 2007-07-26 Das Statut in der ursprünglichen, am 9.10. "d. J." 1832 o. 1833= Fassung. Es enthält bei weitem noch nicht so präzise Bestimmungen zu Finanzierung und Leistungen des Vereins: kein expliziter Hinweis auf die schwankende Höhe der Leistungen, kein Maximum - im Gegenteil: Leistungen werden erst in zweiter Linie durch die Angemessenheit an den Vereinsfond begrenzt; das erste Kriterium ist der "Grad des Bedürfnisses" §1 keine Bestimmungen zur Bildung von Rücklagen keine "doppelte Mitgliedschaf"; keine expliziten Regeln über Modus, Beginn und Ende der Zahlungen an Mitglied, Witwen, Waisen keine Bestimmungen zu Nachzahlungen bei späterem ; keine Altersgrenzen statt dem Terminus "Dienst- und Erwerbsunfähigkeit" wird als Kriterium zur Leistung die "Dienstlosigkeit" genannt - aber auch hier unabhängig von einer etwaigen Pension von Seiten der Dh Bund wurde errichtet im Jahre 1728: Freundschaftsbund am 12.3.1782 Regeln gegeben . landesherrliche Bestätigung am 18.9.

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