Abstract
Mit dem Anwendungserlass zu § 153 AO und der Erwähnung eines steuerlichen innerbetrieblichen Kontrollsystems (Steuer-IKS) als mögliches Indiz gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit hat das BMF bzw. die Finanzverwaltung einen wertvollen Beitrag zur Haftungsminimierung für Unternehmen und deren Leitungspersonen sowie zur Schadensbegrenzung einer überschießenden Gesetzgebung im Steuerstrafrecht geleistet. Wie ein solches Steuer-IKS aber aussehen soll, bleibt (mit guten Gründen) offen und ist seitdem Gegenstand intensiver Diskussionen. Beleuchtet wird in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung. Hieraus werden gewisse Mindestanforderungen im Hinblick auf die so wichtige indizielle Wirkung gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit entwickelt.
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