New Yorker Ermittler haben wegen möglichen Sozialbetrugs praktisch alle Daten aus 381 Facebook-Konten angefordert. Die Betroffenen sollen es nie erfahren. Ob sich Facebook wehren darf, ist offen.
Sie wandte sich daraufhin an den Hessischen Datenschutzbeauftragten, der das Verhalten der Auskunftei prompt beanstandete und erklärte, nach § 35 Abs. 4 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei es nicht zulässig, Mitteilungen über die Sperrung von Daten zu machen. Auch die Aussage, "eine Auskunft über den Betroffenen ist nicht möglich", sei einer Mitteilung über die Sperrung von Daten gleichzusetzen. Beides wecke Zweifel an der Integrität des Betroffenen.