Macht auf mich den Eindruck eines gut durchdachten Textes.
Bei der Tatbestandsabgrenzung unterscheidest du nach 1. vor, 2. während und 3. nach dem Eingriff, bei der Untersuchung des Konkurrenzverhältnisses nicht.
Wenn das Computer-GR in einem Fall spezieller ist, verdrängt es dann das GRiSB in jedem Fall?
Bedeutet dies, dass ich eine Auskunft über meine Daten, die die Polizei mittels Trojaner erlangt hat, gemäß GRiSB nicht begehren kann?
Zudem beschreibst du mit "vor, während und nach dem Eingriff" eigentlich drei potenzielle Eingriffe, die jeweils eine eigenständige Bedeutung haben können.
Die Sprache überzeugt, da trotz der Komplexität aufgrund der Abstraktheit die Gedanken sehr nachvollziehbar sind. Das ist ein Zeichen für herausragenden Stil.
Zeile 2-29: hier wird vom Leser viel Grundwissen (Grunrrechte: Schutzbereich, Eingriff, Schranken) verlagt. Ich gehe jedoch davon aus, dass dies bereits im Kapitel davor geschaffen wird oder?
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