Satzungen des Unterstützungs-Vereins der herrschaftlichen Dienerschaft in der königlichen Haupt- und Residenzstadt München: Druck von J. Deschler in der Vorstadt Au
MG 2007-07-26
laut einem Reskript (Abdruck der Abschrift):
RegObb, KdI, Graf Reigersberg, Präsident an PD-M vom 11.11.1852, Ustg-V der herrsch. Diener betr. wurden folgende Bestimmungen geändert:
Beschlossen in der GenVers am 9.6.1852
kgl. PolKom Boshart
Vorstand: Georg Koetzl
Kassier: Lorenz Stuhlmüller
Sekretär: Jos. Johann Nep. Grasser
Im Ausschuss:
Friedr. Klein, Simon Huber, Karl Sohns, Martin Schuster, Rochus Handl, Jospeh Siegner, Johann Zellner
16 weitere ord. Mitglieder anwesend
§ 6, 7, 9
keine Ansprüche auf Rückvergütung von Leistungen mehr
bei Rückständen im Gegenteil: gerichtliche Ainklagbarkeit
§ 17
Ehe von Mitglied mit Mitgliedswittwe:
keine Nachzahlung wie bisher, aber auch Ende der Pension der Wittwe vom Trauungsmonate an, selbst wenn Mitglied über 59
§ 24
es kann auf einen Anspruch dessen man evtl. wegen einer eigenen Pension oder ausreichender Ersparnisse nicht bedarf) nun auch zu Gunsten ärmerer Mitglieder ganz oder teilweise verzic
%0 Generic
%1 UnterstutzungsvereinderherrschaftlichenDienerinMunchen.1853
%A Unterstützungsverein der herrschaftlichen Diener in München,
%C München
%D 1853
%K 1800-1871 Dienstboten Dienstbotenorganisation München Quelle Sozialpolitik Statut
%T Satzungen des Unterstützungs-Vereins der herrschaftlichen Dienerschaft in der königlichen Haupt- und Residenzstadt München: Druck von J. Deschler in der Vorstadt Au
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laut einem Reskript (Abdruck der Abschrift):
RegObb, KdI, Graf Reigersberg, Präsident an PD-M vom 11.11.1852, Ustg-V der herrsch. Diener betr. wurden folgende Bestimmungen geändert:
Beschlossen in der GenVers am 9.6.1852
kgl. PolKom Boshart
Vorstand: Georg Koetzl
Kassier: Lorenz Stuhlmüller
Sekretär: Jos. Johann Nep. Grasser
Im Ausschuss:
Friedr. Klein, Simon Huber, Karl Sohns, Martin Schuster, Rochus Handl, Jospeh Siegner, Johann Zellner
16 weitere ord. Mitglieder anwesend
§ 6, 7, 9
keine Ansprüche auf Rückvergütung von Leistungen mehr
bei Rückständen im Gegenteil: gerichtliche Ainklagbarkeit
§ 17
Ehe von Mitglied mit Mitgliedswittwe:
keine Nachzahlung wie bisher, aber auch Ende der Pension der Wittwe vom Trauungsmonate an, selbst wenn Mitglied über 59
§ 24
es kann auf einen Anspruch dessen man evtl. wegen einer eigenen Pension oder ausreichender Ersparnisse nicht bedarf) nun auch zu Gunsten ärmerer Mitglieder ganz oder teilweise verzic
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Beschlossen in der GenVers am 9.6.1852
kgl. PolKom Boshart
Vorstand: Georg Koetzl
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Friedr. Klein, Simon Huber, Karl Sohns, Martin Schuster, Rochus Handl, Jospeh Siegner, Johann Zellner
16 weitere ord. Mitglieder anwesend
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keine Ansprüche auf Rückvergütung von Leistungen mehr
bei Rückständen im Gegenteil: gerichtliche Ainklagbarkeit
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