Verfügt eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg), dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen. Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist.
%0 Journal Article
%1 kress2013arbeitskampf
%A Kreß, Hartmut
%D 2013
%I Springer Berlin Heidelberg
%J Medizinrecht
%K arbeitskampf caritas diakonie dritter_weg kirche kirchliche_einrichtungen kirchliches_arbeitsrecht streikrecht
%N 10
%P 680–684
%R 10.1007/s00350-013-3542-x
%T Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen — Dritter Weg
%U http://dx.doi.org/10.1007/s00350-013-3542-x
%V 31
%X Verfügt eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg), dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen. Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist.
@article{kress2013arbeitskampf,
abstract = {Verfügt eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg), dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen. Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist.},
added-at = {2013-12-04T11:15:20.000+0100},
author = {Kreß, Hartmut},
biburl = {https://www.bibsonomy.org/bibtex/26b04c073f9bcc9e6d68ca3aeb0300eb5/meneteqel},
doi = {10.1007/s00350-013-3542-x},
interhash = {23ddb1d31aff8d1830000b1456e67e10},
intrahash = {6b04c073f9bcc9e6d68ca3aeb0300eb5},
issn = {0723-8886},
journal = {Medizinrecht},
keywords = {arbeitskampf caritas diakonie dritter_weg kirche kirchliche_einrichtungen kirchliches_arbeitsrecht streikrecht},
language = {German},
number = 10,
pages = {680–684},
publisher = {Springer Berlin Heidelberg},
timestamp = {2013-12-04T11:18:58.000+0100},
title = {Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen — Dritter Weg},
url = {http://dx.doi.org/10.1007/s00350-013-3542-x},
volume = 31,
year = 2013
}