@g1_reklan

Einführung in das Recht der grünen Gentechnik -- unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung --

. Natur und Recht, 33 (10): 694--702 (2011)
DOI: 10.1007/s10357-011-2147-2

Abstract

Der Verfasser berichtet über das Recht der grünen Gentechnik sowohl auf Unionsebene als auch des nationalen Rechts sowie in Aussicht gestellte Änderungen. Dabei konzettriert er sich auf die Regelungen der grünen Gentechnik außerhalb von Anlagen, weil hier die Auseinandersetzungen heftiger sind. In der RL 2001/18/EG sei die \glqqabsichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt\grqq näher geregelt. Sowohl das Freisetzen als auch das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) stände unter Genehmigungsvorbehalt. In Verkehr gebrachte GVO seien zu kennzeichnen. Eine erteilte Genehmigung sei zwar unionsweit gültig. Die Schutzklausel des Art. 23 RL 2001/18/EG schaffe für Mitgliedsstaaten jedoch die Ermächtigung auf ihrem Hoheitsgebiet den Einsatz und/oder Verkauf unter bestimmten Voraussetzungen zu verbieten, wie dies beim Genmais des Monsanto-Konzerns geschehen sei. Die VO (EG) Nr. 1829/2003 enthalte spezielle Regelung hinsichtlich des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln. Zu Abgrenzungsproblemen, ob die RL oder die VO einschlägig sei, könne es in Übergangsphasen wie beim Genmais kommen. Problematisch sei, unter welchen Voraussetzungen ein Lebensmittel \glqqaus GVO hergestellt\grqq sei oder Zutaten enthalte, welche aus GVO hergestellt worden seien. Die Art. 23 RL 2001/18/EG und Art. 34 VO (EG) Nr. 1829/2003 seien zwar im Hinblick auf das Ergreifen von Schutzmaßnahmen unterschiedlich, nach den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Sache Monsanto, C-58/10-C-68/10, seien die Vorschriften jedoch gleich auszulegen. Auf nationaler Ebene sei in erster Linie das GenTG, ergänzt durch Rechtsverordnungen, einschlägig. In Falle einer Freisetzung seien die \S\S 34, 35 BNatSchG zu beachten. Besondere Beachtung sei dem Koexistenzprinzip zu schenken. Allein im Vorhandensein transgener DNA sei noch keine Eigentumsbeeinträchtigung zu sehen. Neben dem Ruhen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen sei eine Untersagungsanordnung vorgesehen, wie sie im Falle der in Mecklenburg-Vorpommern ausgebrachten Kartoffel Amflora, ausgesprochen worden sei. Nach einem aktuellen Bericht der EU-Kommission sei beabsichtigt, künftig naturwissenschaftliche und sozioökonomische Belange in die Entscheidung einfließen zu lassen, ob ein GVO zuzulassen sei. Keine eindeutige Klärung durch die Rechtsprechung gäbe es hinsichtlich der Frage, ob die Vernichtung einer Aussaat angeordnet werden dürfe. Werde eine Freisetzung bejaht, sei das Attribut \glqqgezielt\grqq jedoch problematisch, wenn die Verunreinigung nicht einmal fahrlässig herbeigeführt worden sei. Bedenklich sei es zwar, wenn von Teilen der Rechtsprechung die Vernichtung der Pflanzen aus dem betroffenen Saatgut gefordert werde. Es fehle allerdings auch an Kriterien für eine Ermessensentscheidung, unter der ein Wachsen lassen in Betracht käme. Die Frage des rechtlichen Status von Honig sei durch die Verunreinigung mit Genmaispollen aktuell aufgeworfen worden. Nach Ansicht des Verfassers spräche der Erwägungsgrund 4 der RL gegen die Annahme einer Organismuseigenschaft des Pollens. juris

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