Abstract
Im Falle der Gründung einer SE durch Umwandlung müssen „alle Komponenten“ der Mitbestimmung beibehalten werden (§ 21 Abs. 6 SEBG). Der Ausschluss von gesicherten Sitzen für Gewerkschaftsvertreter oder die Einschränkung der Kandidatur Externer im Vereinbarungswege ist nicht zulässig. Die Mitwirkung von mindestens zwei Gewerkschaftsvertretern, die nicht zwingend im Unternehmen beschäftigt sein müssen, ist nach der Konzeption des deutschen Rechts ein qualitativ prägendes Merkmal der Mitbestimmung. Eine SE-Beteiligungsvereinbarung muss dies bei der Umwandlung in eine SE respektieren. Dadurch wird zwar – für diesen speziellen Fall der SE-Gründung – die ansonsten im SEBG gewährte Vereinbarungsautonomie weitgehend außer Kraft gesetzt. Das entspricht allerdings dem Willen des Gesetzgebers.
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