Abstract
MG 2008-01-25
"Jede Volkszählung soll die Bevölkerung des Orts so aufgreifen, wie sie um Momente der Zählung wirklich existiert" 24
alle in- und ausländischen Dienstboten, Mägde, Knechte u.s.w. in die Zählung aufnehmen (Auch die im Ort Conscribierten) wenn in loco, nie jedoch wenn auswärts in Condition
äls somit das entgegengesetzte Verfahren offenbar doppelte Zählung, beinahe eines 3ten Theiles der Gesammt-Bevölkerung der Monarchie nach sich ziehen würde" 34
beurlaubte Soldaten: als Militärpersonen aufzuführen 34
in Garnison: dann in Garnison zu zählen
im nichtständigen Urlaub: in Urlaubsorten (als Militärperson)
ständig beurlaubte: als Gesellen/ Knechte/ Dienstboten (nach Verwendung) bzw. als Familienmitglied (wenn bei Familie)
als Familien erscheint jede selbstständige Person
"demnach sind: a) einzelne unverheurathete, selbstständig sich ernährende, aus dem Familienstand des Vaters getretene Individuen, als eigene Familien anzusehen" 34
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