Booklet,

Handlungsmöglichkeiten und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von Beschäftigten in Praktikum und Scheinselbständigkeit

.
Online PDF, Düsseldorf, (May 2011)

Abstract

Die Anzahl der Praktikanten steigt seit Jahren. 37 Prozent der Absolventen führen nach Beendigung ihres Studiums noch ein Praktikum durch, davon fast die Hälfte ein unbezahltes. 80 Prozent der freiwilligen Praktikanten geben an, während des Praktikums zu mindestens 50 Prozent als normale Arbeitskräfte eingesetzt worden zu sein. 30 Prozent fühlen sich ausgenutzt. Praktikanten haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Steht bei Praktikanten nicht das Lernen, sondern die Erbringung der Arbeitsleistung im Vordergrund, handelt es sich um Arbeitnehmer. Der Betriebsrat muss erkennen können, ob es sich um ein „echtes Praktikum“ oder um einen verdeckten Arbeitnehmereinsatz handelt. Der Betriebsrat sollte daher seine Informationsrechte aus §§ 80, 92 BetrVG nutzen. Freiwillige Praktikanten sind in der Regel Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG. Der Betriebsrat ist dann bei der Einstellung und Eingruppierung zu beteiligen. Scheinselbständige sind formal freie Mitarbeiter (Unternehmer), faktisch jedoch Arbeitnehmer. Wichtige Unterscheidungskriterien zwischen freiem Mitarbeiter und Arbeitnehmer sind die Eingliederung in die Betriebsorganisation und die Weisungsgebundenheit. Der Betriebsrat hat nach § 80 BetrVG Anspruch auf Vorlage der Verträge von freien Mitarbeitern. Der Betriebsrat kann im Rahmen eines Beschlussverfahrens klären lassen, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelt.

Tags

Users

  • @meneteqel

Comments and Reviews