Abstract
MG 2007-07-26
Das Statut in der ursprünglichen, am 9.10. "d. J." 1832 o. 1833= Fassung.
Es enthält bei weitem noch nicht so präzise Bestimmungen zu Finanzierung und Leistungen des Vereins:
kein expliziter Hinweis auf die schwankende Höhe der Leistungen, kein Maximum - im Gegenteil: Leistungen werden erst in zweiter Linie durch die Angemessenheit an den Vereinsfond begrenzt; das erste Kriterium ist der "Grad des Bedürfnisses" §1
keine Bestimmungen zur Bildung von Rücklagen
keine "doppelte Mitgliedschaf"; keine expliziten Regeln über Modus, Beginn und Ende der Zahlungen an Mitglied, Witwen, Waisen
keine Bestimmungen zu Nachzahlungen bei späterem ; keine Altersgrenzen
statt dem Terminus "Dienst- und Erwerbsunfähigkeit" wird als Kriterium zur Leistung die "Dienstlosigkeit" genannt - aber auch hier unabhängig von einer etwaigen Pension von Seiten der Dh
Bund wurde errichtet im Jahre 1728: Freundschaftsbund
am 12.3.1782 Regeln gegeben . landesherrliche Bestätigung am 18.9.
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