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Die Armenpflege in Bayern: Insbesondere in der königl. Haupt- und Residenzstadt München

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Weiß, München, (1850)

Abstract

MG 2007-03-26 In erster Linie ein Rechenschaftsbericht über Einnahmen und Ausgaben VIII Vor dem Hintergrund vermehrten Gassenbettels VII Appell zur Bündelung der Kräfte, Kritik an den vereinzelt wirksamen Privatvereinen VII; V Lob der Ärbeitsbeschaffungsmaßnahmen" Ludwigs I. VI Gesetzliche Regelungen: 1816, 1833 IVf. Regelung von 1816: verpflichtet Gemeinden zur Sorge für ihre Armen: Einrichtung der Armenverwaltung - in den Städten: Armenpflegschafts-Räthe 7f. MG: Vor diesem Hintergrund nochmals interessant die Einschätzung (von wem stammte sie - jeder Armenbezirk wurde für ein Gefängnis gehalten! - die Rede 1856 anlässlich der Reform des DbWes!!), dass die Sorgepflicht der Gemeinden - die damit überfordert waren, wesentlichen Anteil an der Abchließung der Gemeinden hatte, mit all deren Folgen: illegale oder halblegale Aufenthalte, Verweigerung der Eheerlaubnis, uneheliche Kinder, moralische Diskreditierung etc. Aufgaben: Armenbeschreibung, Almosen-Vertheilung,

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