Abstract
Das am 18.8.2006 in Kraft getretene, allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Benachteiligungen schützen, die einem Mensch wegen seiner unveränderbaren Eigenheiten drohen. Das deklarierte Ziel ist es, Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Dabei sind die Regelungen des AGG zwingend, das heißt, von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten der geschützten Personen einzelvertraglich, z. B. durch Arbeitsvertrag, oder durch Kollektivvereinbarungen, z. B. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, abgewichen werden (§ 31 AGG).
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