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Arbeitsförderung von Geflüchteten – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

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(März 2022)

Abstract

Den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§45 SGB III) komme bei der Arbeitsförderung von Geflüchteten große Bedeutung zu, auch weil ihr Rechtsrahmen weite Ausgestaltungsspielräume lasse. Mit sozialer Stabilisierung, Wissensvermittlung, Berufsorientierung und (begleitender) Sprachförderung seien die Ziele und Inhalte vieler dieser Maßnahmen der eigentlichen Arbeitsmarktintegration vorgelagert. In der Förderpraxis der Jobcenter und Arbeitsagenturen dienten die Maßnahmen oft auch der Überbrückung von Wartezeiten (z.B. auf Sprachkurse); deshalb werde für wichtig gehalten, dass sie kurzfristig verfügbar seien.

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