Abstract

Die 1. Stufe der derzeitigen Insolvenzrechtsreform ist mit Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von UN (ESUG) in Kraft getreten. Die Neuregelungen gelten für Insolvenzverfahren, die ab 1.3.12 beantragt wurden bzw. werden. Für Insolvenzen, die vorher beantragt worden sind, gilt weiterhin die InsO a. F. (Art. 3 ESUG). Das ReformG soll ua. Verfahrensabläufe verbessern, Gläubiger stärker ins Verfahren einbeziehen, Sanierungsinstrumente verbessern, zu frühzeitigen Insolvenzanträgen des Schuldnerunternehmens anreizen und Blockademöglichkeiten verringern. Näheres zu den Änderungen in der Eigenverwaltung und im Insolvenzplanverfahren wird sich im 2. Teil dieser Abhandlung in einer der kommenden Ausgaben dieser Zeitschrift finden. Der 1. Teil handelt von der Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschuss, die durch das ESUG eine starke Aufwertung erfahren hat.

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