Abstract

Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren (U. v. 25.1.2018 – EUGH Aktenzeichen C49816 C-498/16 – Schrems; ZD wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) entschieden, dass ein Nutzer eines Facebook-Kontos seinen Verbraucherstatus i. S. d. Art. EWG_VO_44_2001 Artikel 15 VO (EG) Nr. 44/2001 nicht dadurch verliert, dass er sich Ansprüche von zahlreichen anderen Verbrauchern abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen, Bücher veröffentlicht, Webseiten betreibt, Vorträge hält und Spenden sammelt. Art. EWG_VO_44_2001 Artikel 16 VO (EG) Nr. 44/2001 sei jedoch dahingehend auszulegen, dass der Verbrauchergerichtsstand nicht einschlägig ist, wenn der Kl. neben eigenen Ansprüchen auch andere Ansprüche, die ihm von anderen Verbrauchern abgetreten worden sind, geltend macht.

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