Abstract

Das Gemeinschaftsrecht verfolgt das Ziel, ein „hohes Schutzniveau“ geistigen Eigentums auch bei seiner Durchsetzung zu verwirklichen. Damit folgt der europäische Gesetzgeber einer Eigentumslogik, wonach wertvolle Immaterialgüter möglichst umfassend exklusivzuzuordnen sind. Die Gewährung immer neuer und immer intensiver geschützter Ausschließlichkeitsrechte wird dabei nicht alsfreiheitsgefährdend erkannt. Der folgende Beitrag tritt dieser vorbehaltlosen Gleichung „Eigentum = Freiheit“ entgegen. Anhanddes deutschen Rechts wird gezeigt, dass die exklusive Zuordnung von Gütern nur punktuell erfolgt und überdies von den Gerichtennicht dynamisiert werden darf. Ursache hierfür ist das übergeordnete Rechtsprinzip gleicher Handlungsfreiheit, das auch aufgemeinschaftsrechtlicher Ebene einen „uneingeschränkten“ Schutz geistigen Eigentums ausschließt.

Description

SpringerLink - Book Chapter

Links and resources

Tags