MG 2007-08-07
Nr.4.
Mag-Nürnberg an Mag-M am 18.11.1846: Niederlassungsgesuch der Dienstmagd Veronika Gaab von Wittersbach als Bürgerin und Kramkaeuflin zu Nürnberg:
Anfrage, wie die Ansässigmachung von Frauen in München gehandhabt werde;
Hintergrund: Nürnberg vertritt die Position,
dass die Ansässigmachung von Frauen nirgends ausdrücklich ausgeschlossen sei und
dass das Gesetz "in genero masculino spricht, das genes femininum eo ipso darunter begriffen ist"
aber die RegMFr sieht das anders:
Beilage in Abschrift:
RegMFr, Entschließung vom 2.9.1846
ihrer Auffassung nach können nur Männer ansässig werden.
Sie begründet diese Auffassung mit:
in Gesetz über AuV vom 1.7.1834: "nirgends auch nur ein auf beide Geschlechter zu beziehender Ausdruck gebraucht"
Voraussetzung für Ansässigmachung nach § 1: u.a.: darf Conscriptions-Ges nicht entgegenstehen:
"so erhellt, daß Frauenspersonen, welche weder Militairabschied noch Entlaßschein erhalten können, weil sie nach § 5 cod.
%0 Generic
%1 MagistratMunchen.18441849
%A Magistrat München,
%C München
%D 1844-1849
%K 1800-1871 Geschlechtergeschichte Kontext München Quelle Sozialpolitik Verwaltungsschriftgut
%T Selbstständige Ansäßigmachung von Frauenspersonen respect. Zuerkennung von Heimathrechten an Frauenspersonen
%X MG 2007-08-07
Nr.4.
Mag-Nürnberg an Mag-M am 18.11.1846: Niederlassungsgesuch der Dienstmagd Veronika Gaab von Wittersbach als Bürgerin und Kramkaeuflin zu Nürnberg:
Anfrage, wie die Ansässigmachung von Frauen in München gehandhabt werde;
Hintergrund: Nürnberg vertritt die Position,
dass die Ansässigmachung von Frauen nirgends ausdrücklich ausgeschlossen sei und
dass das Gesetz "in genero masculino spricht, das genes femininum eo ipso darunter begriffen ist"
aber die RegMFr sieht das anders:
Beilage in Abschrift:
RegMFr, Entschließung vom 2.9.1846
ihrer Auffassung nach können nur Männer ansässig werden.
Sie begründet diese Auffassung mit:
in Gesetz über AuV vom 1.7.1834: "nirgends auch nur ein auf beide Geschlechter zu beziehender Ausdruck gebraucht"
Voraussetzung für Ansässigmachung nach § 1: u.a.: darf Conscriptions-Ges nicht entgegenstehen:
"so erhellt, daß Frauenspersonen, welche weder Militairabschied noch Entlaßschein erhalten können, weil sie nach § 5 cod.
@misc{MagistratMunchen.18441849,
abstract = {[MG 2007-08-07]
Nr.4.
Mag-Nürnberg an Mag-M am 18.11.1846: Niederlassungsgesuch der Dienstmagd Veronika Gaab von Wittersbach als Bürgerin und Kramkaeuflin zu Nürnberg:
Anfrage, wie die Ansässigmachung von Frauen in München gehandhabt werde;
Hintergrund: Nürnberg vertritt die Position,
dass die Ansässigmachung von Frauen nirgends ausdrücklich ausgeschlossen sei und
dass das Gesetz "in genero masculino spricht, das genes femininum eo ipso darunter begriffen ist"
aber die RegMFr sieht das anders:
Beilage in Abschrift:
RegMFr, Entschließung vom 2.9.1846
ihrer Auffassung nach können nur Männer ansässig werden.
Sie begründet diese Auffassung mit:
in Gesetz über AuV vom 1.7.1834: "nirgends auch nur ein auf beide Geschlechter zu beziehender Ausdruck gebraucht"
Voraussetzung für Ansässigmachung nach § 1: u.a.: darf Conscriptions-Ges nicht entgegenstehen:
"so erhellt, daß Frauenspersonen, welche weder Militairabschied noch Entlaßschein erhalten können, weil sie nach § 5 cod. },
added-at = {2009-03-22T23:01:09.000+0100},
address = {München},
author = {{Magistrat München}},
biburl = {https://www.bibsonomy.org/bibtex/2eb83d04bbc42d7aba01cc6aa64bde62f/gottfriedv},
interhash = {a9d39dd1cf4e6f69f638d899c766dffa},
intrahash = {eb83d04bbc42d7aba01cc6aa64bde62f},
keywords = {1800-1871 Geschlechtergeschichte Kontext München Quelle Sozialpolitik Verwaltungsschriftgut},
timestamp = {2009-03-26T21:40:56.000+0100},
title = {Selbstständige Ansäßigmachung von Frauenspersonen respect. Zuerkennung von Heimathrechten an Frauenspersonen},
year = {1844-1849}
}