Abstract
Der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr des Deutschen
Bundestages folgend soll die Beurteilung von Fluglärm analog anderer
Verkehrslärmquellen vorgenommen werden. Grundlage des hier vorgestellten
Beurteilungsverfahrens ist der zwischen Tag und Nacht differenzierende
Mittelungspegel (Leq(3)). Bei der Formulierung der Schutzziele wird
auch dem Umstand, dass Fluglärm eine größere Stör- und Belästigungswirkung
als vergleichbarer Straßenverkehrslärm entfaltet, durch schärfere
Anforderungen Rechnung getragen.
Die globalen Wirkungsbereiche „Belästigung“ und „Beeinträchtigung
der Gesundheit“ stehen im Vordergrund bei der Entwicklung von Schutzzielen.
Zusammengefasst ergeben sich folgende Belastungsbereiche, die aus
Sicht der Lärmwirkungsforschung besonders beachtet werden müssen.
Bei einer Umsetzung in rechtliche Regelungen ist im Falle von neuen
oder wesentlich geänderten Flughäfen oder Flugplätzen zu bedenken,
dass sich die hier genannten Bereiche nach unten verschieben können.
• Bei Fluglärmbelastungen von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wird
die Grenze zu erheblichen Belästigungen erreicht.
• Bei Fluglärmbelastungen von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts sind
aus präventivmedizinischer Sicht Gesundheitsbeeinträchtigungen zu
befürchten.
• Bei Fluglärmbelastungen oberhalb von 65 dB(A) tags und 55 dB(A)
nachts sind Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form von Herz-Kreislauf-Erkrankungen
zu erwarten.
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