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Was haben Dienstherrschaften und Dienstboten, sodann Vermiether und Miether von Wohnungen in rechtlicher Hinsicht zu beobachten, um sich vor unangenehmen Streitigkeiten sicher zu stellen?

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Molitor, Regensburg, (1844)

Abstract

MG 2007-09-07 Enthält neben Rechtsratgeber: Musterdienstvertrag, schrfl. 28f.: Sonderformulierungen für Köchinnen und Dstmägde (mit expliziter Erwähnung, dass die Kinder auch während der Krankheit zu pflegen sind) Als Bsp.-Lohn: 40 Fl. p.a.; Geschenke freiwillig von Db in Abhängigkeit von Wohlverhalten; Haftelgeld: 1 Fl. 12, Rückgabe vorgesehen bei Dienstzeit < 3 Monate. und einen Anhang: Polizei-Verfügungen, Dienstboten- und Miethe-Wechsel, so wie Hindingerinnen betreffend 49-62 (1828-1844) v.a. Erinnerungen zur Einhaltung der Meldebestimmungen 1836: zu Scheindiensten (nachdem 1834 daran errinnert wurde, dass die Vermiether ohne die Vorlage von pol. Erlaubniskarten nicht an led. Weibspersonen vermieten dürfen) Nr. 12, S. 180 "Noch immer geschehen Anzeige, daß von manchen Einwohnern dahier, Mägde, Knechte und andere bloß dem Anscheine nach in Dienst genommen werden, ohne von denselben Kost oder Lohn zu erhalten; vielmehr haben die für ihren Aufenthalt bei ihrer

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