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Gesetz über die Information und den Datenschutz

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(2007)

Аннотация

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG). In §6 wird die Handhabung der Auftragsbearbeitung von öffentlichen Organen bestimmt. Die Inanspruchnahme von Cloud-Services aus Sicht von Öffentlichen Organen.

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