Beschreibung

Unfall während der Dienstfahrt

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Privat-Pkw auf einer Dienstfahrt benutzt, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Unfallrisiko. Die Nutzung muss jedoch auf Anweisung des Arbeitgebers, im Betätigungsbereich des Arbeitgebers erfolgen. Schäden am Privatfahrzeugs trägt in diesem Fall die Firma.

Soweit die Benutzung des Privat-Pkw zum allgemeine Lebensrisiko gehört, besteht kein Ersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat diese Schäden selbst zu tragen. Der Arbeitgeber zahlt daher nicht bei Schäden in folgenden Situationen:

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle,
Parken auf Firmenparkplatz,
Fahrten zu Lehrgangsorten, wenn der Pkw nur zur persönlichen Erleichterung oder Zeitersparnis verwendet wird. 

Anders ist es, wenn die Fahrt zum Lehrgang

auf Weisung des Arbeitsgebers oder
aufgrund betrieblicher Veranlassung erfolgt.

Dann hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Schäden durch den Einsatz des Privat-PKW zu ersetzen.

Zahlt der Arbeitgeber eine Kilometerpauschale kann diese - je nach Höhe - im Einzelfall das Schadensrisiko des Arbeitgebers abdecken. Diese Zahlung kann den Ersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ausschließen. Zahlt er lediglich den steuerlich zulässigen Kilometersatz, deckt dies nur den Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtverischerung ab. Soll der Schaden am Kfz des Arbeitnehmers mit abgedeckt werden, ist eine Dienstreise-Kasko-Versicherung empfehlenswert oder ein Zuschuss zu einer vom Arbeitnehmer abzuschliessenden Vollkaskoversicherung.

Wird ein Dienstwagen benutzt, gelten die Grundsätze der Haftungsmilderung. Der Arbeitnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll für den Schaden am Dienstwagen. Bei normaler oder mittlerer Fahrlässigkeit kommt es zur Aufteilung. Regelmäßig trägt der Arbeitnehmer in diesen Fällen max. die Vollkaskoselbstbeteiligung. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er gar nicht.

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