"Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt."
Die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 24.08.1995, Bundessteuerblatt 1, 1995 11 S. 888) unterscheidet zwischen den System-Softwareentwicklern, denen eine ingenieurähnliche Tätigkeit zugeschrieben wird und die deshalb den Freiberuflern zugerechnet werden, und den Anwendungs-Softwareentwicklern, Programmierern und Beratern, die als gewerblich Tätige eingestuft werden.
Nach einem Urteil des Landgerichts München steht dem Betreiber eines Forums ein virtuelles Hausrecht zu, auf dessen Basis er Nutzer von der weiteren Teilnahme ausschließen kann.
Seit etwa 150 Jahren wird die Debatte über das Urheberrecht von einer Leitidee bestimmt: Ohne Schutz kein Lohn. Autoren, das sind im Sinne des Urheberrechts vor allem Schriftsteller, Musiker und Künstler, könnten nicht überleben, wenn es erlaubt wäre, ihre Werke einfach zu kopieren. Autoren brauchen Rechte, um Einnahmen zu erzielen. Seither benutzen die Verwerter von Rechten, also Verlage, Produzenten und Medienunternehmen, den Topos des armen Künstlers, um Rechte in ihrem Sinne zu gestalten. Das Urheberrecht schützt aber die Verwerter, nicht die Urheber selb