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"Ein gewünschter Nebeneffekt der DRM-Technik dürfte aber auch sein, führte Johann Bizer vom Institut für öffentliches Recht an der Universität Frankfurt in Berlin aus, dass die Anbieter ihre Verfahren zum "Online-Profiling" ihrer Kunden noch verbessern könnten. Einen wichtigen Sinn und Zweck der Systeme zur Rechtehandhabung sieht der Jurist im Füttern der Datenbanken von Marketing-Abteilungen. Dabei würde häufig gegen bestehende Datenschutzbestimmungen wie den Grundsatz der Datensparsamkeit oder gegen das Verkoppelungsverbot unterschiedlicher Datensätze ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers verstoßen.

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