Das Stichwort Investitionsschutz hat sich in der Öffentlichkeit zu einem regelrechten Reizthema entwickelt – ausgelöst vor allem durch die Verhandlungen zum so genannten Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaftsabkommen (TTIP) zwischen EU und USA. Um auf die wachsende Kritik zu reagieren, hat die EU-Kommission am 27. März 2014 eine Online-Konsultation eröffnet. Dies nehmen wir zum Anlass für ein Online-Symposium, in dem Völker-, Europa- und Staatsrechtler_innen zu dem Konsultationsdokument der Kommission kritisch Stellung nehmen. Kuratiert wird das Symposium von ISABEL FEICHTNER und MARKUS KRAJEWSKI.
Die privaten Schiedsgerichte für die geplanten Freihandelsabkommen mit den USA und Kanada, TTIP und CETA, verstoßen gegen das Grundgesetz. Das ist das Ergebnis einer jüngsten Studie im Auftrag des Bunds für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). Erst gestern hatte EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström Reformvorschläge vorgelegt – doch für TTIP-Kritiker geht der Vorstoß "am Problem vorbei".
Vizekanzler Gabriel und die sozialdemokratischen EU-Handelsminister wollen einen Investitionsgerichtshof statt privater Schiedsgerichte im Handelsabkommen mit Kanada. Für Kritiker ist das der falsche Ansatz, Angela Merkel sieht trotz der deutschen Kritik an den bisher vorgesehenen Klagemöglichkeiten von Konzernen gegen Staaten kaum eine Möglichkeit, diese Vorschläge zu berücksichtigen.
Die privaten Schiedsgerichte in den Freihandelsabkommen CETA und TTIP verstoßen möglicherweise gegen Verfassungsrecht. Ein früherer Verfassungsrichter sieht in den entsprechenden Klauseln einem Zeitungsbericht zufolge einen Systembruch des Völkerrechts.
Die Europäische Union ist ein Zweckverband mit bestimmten Zuständigkeiten und Aufgaben („Politiken“), die ihm mit seiner Verfassung (EUV und AEUV) zugeteilt worden sind. Der internationale Investorenschutz, den die EU-Kommission mit den Freihandelsverträgen CETA (und dann TTIP) verbinden will, soll der Union und den Mitgliedstaaten bestimmte Gebote und Verbote zum Schutz der kanadischen (und amerikanischen) Investoren auferlegen und sie für Verstöße dagegen einer Haftung gegenüber den Investoren und im Streitfall einer eigenen Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen. ... Ist sie als Zweckverband mit begrenzten Einzelermächtigungen überhaupt befugt, sich selbst und ihre Mitgliedstaaten dem gewollten Investorenschutz auszusetzen?
Das von Kanada und der EU-Kommission ausgehandelte Handelsabkommen CETA ist nach einem Gutachten zweier Bremer Rechtswissenschaftler weder mit dem deutschen Verfassungsrecht noch mit europäischem Recht vereinbar.
Ein Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Freihandelsabkommen Ceta gegen europäisches und deutsches Recht verstößt.
Das Gutachten hält die Regeln zum Investorenschutz für angreifbar und eine Zustimmung zu Ceta sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat für erforderlich.
Die juristischen Zweifel könnten auch Auswirkungen auf die Verhandlungen über das TTIP-Abkommen mit den USA haben.