Google, so zitiert das Urteil einen Einspruch gegen den Vergleich, sei keine Bibliothek, sondern ein kommerzielles Unternehmen, das auf diesem Weg die Zugangsrechte zu Millionen von Büchern vermarkten könne. Anders als Konkurrenten, die sich auf den kostenträchtigen Weg begeben hätten, zuerst die Erlaubnis zu erhalten und erst dann zu kopieren, sei Google der Devise gefolgt: „So, dann verklage mich doch.“
Zwar sei es richtig, dass bei praktisch jedem Sammelvergleich irgendjemand nicht einbezogen werde. Doch in den typischen Fällen – man kann an die Entschädigung für Zwangsarbeiter denken – verzichte derjenige, der sich nicht melde, nur auf eine Kompensation für vergangenes Leid. Hier aber würden zukünftige Rechte abgetreten, das sei etwas anderes. Es gehöre zum Recht des Urhebers, dazusitzen und nichts zu tun und sein Recht doch zu behalten. Nach den Regeln des Vergleichs hingegen würden diejenigen, die nicht handelten, ihre Rechte verlieren. Ein Buch, heißt das, ist rechtlich nicht schon „verwaist“, nur weil Google sich aus Kostengründen die Anfrage bei den Rechteinhabern schenke und es digital mitgehen lasse. Freiherr zu Guttenberg etwa muss die Entscheidung darüber behalten, ob seine Dissertation dermaleinst digital nachgedruckt wird.
Richter Chin hat insofern das Rechtsgefühl bestätigt, wonach schweigen nicht immer zustimmen ist. Wer etwas haben will, soll vorstellig werden. Statt „Beschwer dich doch“ gilt also weiterhin „Erst fragen, dann anfassen“. ·
http://www.faz.net/s/RubBE163169B4324E24BA92AAEB5BDEF0DA/Doc~E77611C45F0C94C05BB165FD0CCE77AE4~ATpl~Ecommon~Scontent.htmlGoogle, so zitiert das Urteil einen Einspruch gegen den Vergleich, sei keine Bibliothek, sondern ein kommerzielles Unternehmen, das auf diesem Weg die Zugangsrechte zu Millionen von Büchern vermarkten könne. Anders als Konkurrenten, die sich auf den kostenträchtigen Weg begeben hätten, zuerst die Erlaubnis zu erhalten und erst dann zu kopieren, sei Google der Devise gefolgt: „So, dann verklage mich doch.“
Zwar sei es richtig, dass bei praktisch jedem Sammelvergleich irgendjemand nicht einbezogen werde. Doch in den typischen Fällen – man kann an die Entschädigung für Zwangsarbeiter denken – verzichte derjenige, der sich nicht melde, nur auf eine Kompensation für vergangenes Leid. Hier aber würden zukünftige Rechte abgetreten, das sei etwas anderes. Es gehöre zum Recht des Urhebers, dazusitzen und nichts zu tun und sein Recht doch zu behalten. Nach den Regeln des Vergleichs hingegen würden diejenigen, die nicht handelten, ihre Rechte verlieren. Ein Buch, heißt das, ist rechtlich nicht schon „verwaist“, nur weil Google sich aus Kostengründen die Anfrage bei den Rechteinhabern schenke und es digital mitgehen lasse. Freiherr zu Guttenberg etwa muss die Entscheidung darüber behalten, ob seine Dissertation dermaleinst digital nachgedruckt wird.
Richter Chin hat insofern das Rechtsgefühl bestätigt, wonach schweigen nicht immer zustimmen ist. Wer etwas haben will, soll vorstellig werden. Statt „Beschwer dich doch“ gilt also weiterhin „Erst fragen, dann anfassen“. ·
http://www.faz.net/s/RubBE163169B4324E24BA92AAEB5BDEF0DA/Doc~E77611C45F0C94C05BB165FD0CCE77AE4~ATpl~Ecommon~Scontent.html