Der Bitkom hat sich im Interesse einer effektiven Strafverfolgung dafür ausgesprochen, dass Betreiber von sozialen Netzwerken Informationen über Tätigkeiten in den Web-2.0-Plattformen nach einer "wirksamen" Einwilligung der jeweiligen Nutzer aufbewahren. "Datenschutz ist ein zentraler Punkt bei der Ausgestaltung eines Social Networks", schreibt der Branchenverband in einem heise online vorliegenden Positionspapier. Es gebe jedoch auch andere Belange wie den Schutz der Mitglieder vor Straftaten wie Volksverhetzung, Beleidigungen, kinderpornographischen Inhalte oder Stalking, die technische Sicherheit oder die Bedienungsfreundlichkeit eines Netzwerks, die mit berücksichtigt werden müssten.
Vor einem Jahrzehnt verfasste der Futurologe David Brin sein Sachbuch über die "transparente Gesellschaft". Experten stellten die Thesen des oft mit George Orwells "1984" verglichenen Werks rund um die digitale Durchsichtigkeit und das Ende der Privatsphäre nun während der Konferenz "Computers, Freedom, and Privacy 2008" (CFP) in New Haven (US-Bundesstaat Connecticut) auf den Prüfstand. Teils lobten sie dabei die Weitsicht des Autors, der den Versuch der Kontrolle personenbezogener Daten in der vernetzten Welt als Idee von gestern abtat und Privatheit als reine Geschmacksnote und soziale Erwartung charakterisiert hat. Teils warfen sie Brin aber auch eine Vermischung verschiedener Vorstellungen von Transparenz vor und verteidigten das Konzept des Datenschutzes.
Während die bisherige juristische Literatur davon ausgeht, dass die Nutzung eines offenen WLAN zwar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann, aber nicht strafbar ist, kommt nun eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wuppertal zu einem ganz anderen Ergebnis. Nach Ansicht des Richters stellt diese Art der Nutzung eines offenen Zugangs ein strafbares Abhören von Nachrichten sowie einen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06). Das Urteil erging bereits im Jahr 2007, wurde aber erst jetzt veröffentlicht und dürfte die erste Entscheidung zu dieser Problematik sein.
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Der Angeklagte des Verfahrens leistete sich aus finanziellen Gründen keinen Internetzugang. Ende 2006 nutzte er "vom Bürgersteig aus" ein offenes Funknetzwerk, von dem ihm bekannt war, dass dessen Besitzer den Zugang nicht verschlüsselt hatte. Er beabsichtigte dabei, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes und ohne Zustimmung des Betreibers zu erlangen. Der Geschädigte rief aber die Polizei, als er bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer "eingewählt" hatte. Obwohl dem WLAN-Betreiber durch die Tat kein finanzieller Schaden entstand, da er über eine Flatrate verfügte, erstattete er Strafanzeige. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin den Laptop des Angeklagten.