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Sie wandte sich daraufhin an den Hessischen Datenschutzbeauftragten, der das Verhalten der Auskunftei prompt beanstandete und erklärte, nach § 35 Abs. 4 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei es nicht zulässig, Mitteilungen über die Sperrung von Daten zu machen. Auch die Aussage, "eine Auskunft über den Betroffenen ist nicht möglich", sei einer Mitteilung über die Sperrung von Daten gleichzusetzen. Beides wecke Zweifel an der Integrität des Betroffenen.
Überlegen Sie einmal, wie viele verschiedene Arten von Inhalten Ihr Unternehmen jeden Tag nutzt. Einerseits ist es absolut richtig all diese Inhalte als ‘Assets’ zu bezeichnen. Denn sie sind das Rückgrat Ihres Unternehmens, und jeder in Ihrem Team verlässt sich auf sie, um seine Arbeit zu erledigen und neue Kunden zu gewinnen