Mit Demonstrationen wie der gegen die Vorratsdatenspeicherung und Überwachung könne das Ohnmachtsgefühl bekämpft werden. Der Weg über Eigen- und Bürgerinitiativen ist auch ein Abschied von der klassischen Politik: nur zwei Anwesende des gut besuchten Vortrages waren Mitglieder politischer Parteien.
Die Warnung kam zu spät. Kaum hatten die Analysten von Gartner und Deutsche Bank Research in der vergangenen Woche vor den Risiken der virtuellen Welten gewarnt, da erschütterte eine Bankenpleite die Spielwelt Second Life. Ginko Financial, das vielleicht bekannteste Kreditinstitut in Avatarland, kann die Einlagen der Kontoinhaber nicht mehr auszahlen. Rund 200 Millionen der Spielwährung Linden-Dollar, im Gegenwert von immerhin fast 750.000 echten US-Dollar oder 540.000 Euro, sollen auf der Bank gelegen haben. Doch zuletzt wurden die Schlangen vor den virtuellen Geldautomaten immer länger, und irgendwann war das Geld dann alle.
Während die bisherige juristische Literatur davon ausgeht, dass die Nutzung eines offenen WLAN zwar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann, aber nicht strafbar ist, kommt nun eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wuppertal zu einem ganz anderen Ergebnis. Nach Ansicht des Richters stellt diese Art der Nutzung eines offenen Zugangs ein strafbares Abhören von Nachrichten sowie einen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06). Das Urteil erging bereits im Jahr 2007, wurde aber erst jetzt veröffentlicht und dürfte die erste Entscheidung zu dieser Problematik sein.
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Der Angeklagte des Verfahrens leistete sich aus finanziellen Gründen keinen Internetzugang. Ende 2006 nutzte er "vom Bürgersteig aus" ein offenes Funknetzwerk, von dem ihm bekannt war, dass dessen Besitzer den Zugang nicht verschlüsselt hatte. Er beabsichtigte dabei, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes und ohne Zustimmung des Betreibers zu erlangen. Der Geschädigte rief aber die Polizei, als er bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer "eingewählt" hatte. Obwohl dem WLAN-Betreiber durch die Tat kein finanzieller Schaden entstand, da er über eine Flatrate verfügte, erstattete er Strafanzeige. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin den Laptop des Angeklagten.