Sie wandte sich daraufhin an den Hessischen Datenschutzbeauftragten, der das Verhalten der Auskunftei prompt beanstandete und erklärte, nach § 35 Abs. 4 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei es nicht zulässig, Mitteilungen über die Sperrung von Daten zu machen. Auch die Aussage, "eine Auskunft über den Betroffenen ist nicht möglich", sei einer Mitteilung über die Sperrung von Daten gleichzusetzen. Beides wecke Zweifel an der Integrität des Betroffenen.
Corinna Milborn auch 40min-Vortrag: http://www.univie.ac.at/politikwissenschaft/strv/audio/milborn.mp3 oder 80min: http://cba.fro.at/show.php?lang=de&eintrag_id=5625 http://supertaalk.at/2010/11/27/frontex-eu-abschiebe-agentur/
K. Martin Rost. Informatik 2013 - Informatik angepasst an Menschen, Organisation und Umwelt, volume P-220 of Lecture Notes in Informatics (LNI), Gesellschaft für Informatik, 1. edition, (2013)